Chemotrade blickt heute auf eine lange Entwicklung und Geschichte zurück.
Anfang 1992 in Düsseldorf als Vertriebsfirma für radioaktive und stabile Isotope gegründet, entwickelte sich die Firma auf Grund der profunden Branchenkenntnisse ihrer Gründer und Mitarbeiter sehr schnell zu einer festen Größe im Isotopemarkt. Ursprünglich fokussiert auf Bulklieferungen von Isotopen aus russischer Herstellung übernahm Chemotrade noch Ende 1992 zur Stärkung ihrer Marktposition die Fortführung ausgewählter Vertriebsaktivitäten auf dem Gebiet stabilisotope markierter Verbindungen der früheren ostdeutschen Isocommerz unter dem Dach einer eigenen Tochtergesellschaft, der Chemotrade Leipzig.
Im Zuge der zeitweiligen Übernahme der Chemotrade Düsseldorf durch die amerikanische Isonics Corp. in 1998 kam es 2002 zur Abtrennung der Chemotrade Leipzig.
Unter Beibehaltung und Nutzung aller Erfahrungen und personeller Ressourcen konnten die Vertriebsaktivitäten von Chemotrade Leipzig und Düsseldorf im Jahre 2006 wieder unter einem Dach und einheitlicher Geschäftsleitung zusammengeführt werden.
Damit haben sich Firma und Name Chemotrade nun schon über 25 Jahre erfolgreich im Isotopengeschäft behauptet. Heutiger Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit ist die Versorgung der industriellen Herstellung von Radioisotopen-Fertigprodukten mit Grundradiochemikalien in bulk.
Die Geschäftsentwicklung bei radioaktiven Isotopen verläuft ausgesprochen positiv und erfordert die gesamte Aufmerksamkeit der Chemotrade. Konsequenterweise haben wir uns entschlossen, unser Profil in dieser Richtung zu schärfen. Mit Beginn des Jahres 2010 konzentrierten wir alle Geschäftsaktivitäten in Düsseldorf.
Wir verzichten auf die Fortführung unseres Geschäftsfeldes "Leichte Stabile Isotope" (mit Ausnahme von N-15) in Leipzig und haben unser dortiges Büro geschlossen.
Seit 2013 gehören wir zur Eckert & Ziegler Gruppe, die mit rund 800 Mitarbeitern zu den weltweit größten Anbietern von isotopentechnischen Komponenten für Strahlentherapie und Nuklearmedizin gehören.
(1) Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Eckert & Ziegler
(2) Chemotrade GmbH“ (im Folgenden: „AGB“) sind unmittelbarer Bestandteil der von der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH und dem Kunden abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, erfolgen sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden werden die AGB auch dann Vertragsinhalt, wenn auf deren Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.
(3) Für laufende Verträge gilt: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird bei der Bekanntgabe besonders hingewiesen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs (6) Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die der Eckert & Ziegler
(4) Chemotrade GmbH absenden.
(5) Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Vertrages nicht als angenommen. S. 1 gilt auch für mögliche Regelungen zu Vertragsstrafen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sich die der Eckert & Ziegler
(6) Chemotrade GmbH schriftlich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
(7) Sollte eine Übersetzung dieser AGB in eine andere Sprache eine im Vergleich zur deutschen Originalfassung abweichende Interpretation des Textes zulassen, gilt im Zweifelsfall die aktuelle deutsche Fassung.
(1) Angebote der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
(2) Soweit vorhanden, sind die zum Angebot gehörenden Zeichnungen und Abbildungen nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen handelsüblicher Art sowie solcher, die technische Verbesserungen darstellen, sind vorbehalten, sofern die Verwendung zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben im Eigentum der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH und dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Urheberrechte und sonstige Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt.
(4) Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. Wird eine solche nicht versandt, kommt der Vertrag mit Lieferung der Waren und unserer Rechnung vorbehaltlich aller für die Ausfuhr und / oder Einfuhr erforderlichen Genehmigungen zustande. Der Vertrag kommt nur zustande, soweit der Kunde der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH die erforderlichen Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. außerhalb von Deutschland und innerhalb der EU die von seiner zuständigen Behörde bestätigte Standarderklärung gem. VO (EU) Nr. 1493/93 vorlegt. Auch außerhalb der EU ist für das Zustandekommen des Vertrages die Vorlage der nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen erforderlich. Die Genehmigung muss in deutscher oder englischer Sprache beigebracht werden. Etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Vorlage der Genehmigung trägt der Kunde.
(5) Soweit die Bestellung und somit die Produktion der Waren auf Wunsch des Kunden ausgelöst wird, bevor die erforderlichen Erlaubnisse und / oder Nachweise über die Umgangsgenehmigung vorliegen, trägt der Kunde alle Risiken, die bestehen, wenn der Vertrag gem. § 2 Abs. 4 nicht zustande kommt.
(6) Entsteht zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine Erhöhung unserer Gestehungskosten (z.B. durch erhöhte Material- oder Lohnkosten, Wechselkursänderungen bei Importwaren, Steuererhöhungen etc.), so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Gleiches gilt bei Wechselkursschwankungen für Importwaren.
(1) Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass diese schriftlich fest vereinbart sind. Für den Anfang von Fristen für Lieferungen und Leistungen ist das Datum unserer Auftragsbestätigung oder der Zahlungseingang im Falle der Vorleistungspflicht des Kunden maßgeblich. Werden Liefertermine fest vereinbart, wird hiermit Regelungen des Kunden zu möglichen Vertragsstrafen im Fall der Nichteinhaltung des Liefertermins widersprochen.
(2) Der Kunde muss sicherstellen, dass die Annahme der Ware von einem berechtigten Empfänger entsprechend der aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen, u.a. entsprechend des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), ausgeführt wird.
(3) Soweit gesetzlich zulässig gilt: Lieferungen und Leistungen von Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH unterliegen einschlägigen nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften. Der Kunde verpflichtet sich somit, (a) alle anwendbaren Handelssanktionen, Exekutivanordnungen, Verordnungen, Embargos, Exportkontrollgesetze und -beschränkungen, die von der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Europäischen Union und/oder der Vereinten Nationen auferlegt werden (zusammen "Exportbestimmungen"), einzuhalten, die sich auf Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder Dienstleistungen beziehen, die von Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH oder seinen verbundenen Unternehmen oder Subunternehmern hergestellt und/oder geliefert werden; (b) die nach dem anwendbaren Recht und/oder den staatlichen Vorschriften erforderlichen Exportgenehmigungen einzuholen bzw. erforderlichen Exportanmeldungen vorzunehmen, bevor Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH Waren oder Teile davon exportiert oder reexportiert (zusammen "Exportgenehmigung"); und (c) Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH wegen der Nichtbeachtung vorstehender Exportbestimmungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang freizustellen und aller Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen zu ersetzen. Die vertraglich vereinbarten Leistungen von Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH und jede Lieferung der Waren oder Teilen davon steht unter der strikten Bedingung der vollständigen Einhaltung der Exportbestimmungen und der Erlangung von Exportgenehmigungen. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Waren, Dienstleistungen oder Technologien, die gemäß Auftragsbestätigung hergestellt, gekauft, erbracht oder geliefert werden, nicht in Übereinstimmung mit den anwendbaren Exportbestimmungen oder der erforderlichen Exportgenehmigung geliefert werden dürfen, wird Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH von der Lieferung der Waren Abstand nehmen. In einem solchen Fall kann Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH die betreffende Bestellung und/oder Lieferung ohne Haftung stornieren. Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH ist insbesondere berechtigt, von der Lieferung der Waren an einen Bestimmungsort, ein Land oder eine Person abzusehen, die direkt oder indirekt durch Exportbestimmungen verboten sind. Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH wird den Kunden über die Entscheidung, Waren nicht in Länder zu liefern, die entsprechenden Exportbestimmungen unterliegen, über alle spezifischen Informationen in Kenntnis setzen. Der Kunde wird die Lieferung an einen Bestimmungsort, ein Land oder eine Person unterlassen, die direkt oder indirekt durch Exportbestimmungen verboten ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen solcher Verzögerungen, wenn sie nicht von der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH zu vertreten sind, oder einer solchen Stornierung sind ausgeschlossen. Der Kunde hat bei der Weitergabe der von Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH erbrachten Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die Exportbestimmungen einzuhalten und die erforderlichen Exportgenehmigungen einzuholen.
(4) Verzögert sich die Lieferung aus dem Kunden zuzurechnenden Gründen, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, sobald die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat. Die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH ist berechtigt, anfallende Kosten, wie z.B. zur Lagerung, dem Kunden in Rechnung zu stellen. S. 2 gilt auch, wenn sich die Lieferung verzögert, weil die erforderlichen Erlaubnisse und / oder der Nachweis der Umgangsgenehmigung nicht vorliegen.
(5) Der Kunde ist zum Rücktritt nach gesetzlichen Vorschriften nur berechtigt, wenn die Verzögerung der Lieferung durch die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH zu vertreten ist und der Kunde entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist von der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH nicht eingehalten wurde. Der Rückstritt nach S. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Kunde im Annahmeverzug ist. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH zur unverzüglichen Mitteilung der Nichtverfügbarkeit von Lieferungen und Leistungen an den Kunden verpflichtet.
(6) Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit es nicht erkennbar auf eine bestimmte Menge ankommt. Ebenso zulässig sind Teillieferungen in zumutbarem Umfang. Dabei gilt jede Teillieferung als selbständiges Rechtsgeschäft.
(7) Mit Vertragsschluss beauftragt der Kunde die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH, die Ware im Auftrag des Kunden zu versenden oder zu transportieren. Dies gilt nicht, wenn der Kunde innerhalb von einer Woche nach Eingang unserer Auftragsbestätigung dem Versand / Transport durch uns schriftlich widerspricht. Im Falle der Versendung beziehen sich Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(8) Es gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Incoterms 2020. Verzögert sich die Lieferung infolge eines vom Kunden zu vertretenen Umstandes, so geht die Gefahr ab Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(9) Für den Versand radioaktiver Stoffe und sonstiger Waren werden von der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH zur Verfügung gestellte Verpackungen verwendet. Soweit Leihverpackungen verwendet werden, stellt die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH dem Kunden ein Nutzungsentgelt in Rechnung. Innerhalb von 30 Tagen nach Absendung sind die Leihverpackungen frachtfrei an die von der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH vorgegebene Adresse zurückzusenden. Wird die Leihfrist nach S. 2 verlängert, wird eine Leihgebühr pro angefangenen Monat berechnet. Zurückgesandte Verpackungen müssen frei von radioaktiven Verunreinigungen sein. Der Kunde haftet für alle Schäden durch unsachgemäßen Umgang oder etwaigen Dekontaminationsaufwand bei äußerlichen Kontaminationen. Abholkosten und Mehrkosten, die aufgrund von Beschädigungen an den Behältern entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(10) Der Versand erfolgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter. Die Wahl des Versandweges und der Versandart steht im alleinigen Ermessen der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH. Entstehende Zusatzkosten aufgrund von Wünschen des Kunden werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(1) Die Preisstellung für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen erfolgt auf Basis unserer jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht kundenspezifische Preisvereinbarungen bestehen. Unsere Preise geltend entsprechend der Incoterms 2020. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Versand, Zoll, Transport- und Versicherungskosten, Ein- und Ausfuhrsteuern und sonstiger Steuern werden jeweils gesondert berechnet.
(2) Die Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht anders vereinbart ist
(3) Die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH ist jederzeit berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden bis zur vollständigen Bezahlung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(5) Die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
(6) Die Zahlungspflicht des Kunden erlischt nicht, soweit die Waren aus Gründen, die beim Kunden liegen und nicht unter § 3 Abs. 3 fallen, nicht ausgeliefert werden konnten. Das betrifft insbesondere den Fall, dass solche Unterlagen, welche die Berechtigung des Kunden oder eines vom Kunden beliefernden Dritten zum Empfang der Ware nachweisen, nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht an uns übermittelt worden sind.
(1) Die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH behält sich bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) vor, auch wenn diese in Anlagen eingebaut oder weitergegeben werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Verkäufer nicht erneut explizit darauf beruft.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH berechtigt, dem Kunden den Gebrauch der Vorbehaltsware zu untersagen und ggf. zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH dies schriftlich ausdrücklich erklärt. Aus der Rücknahme entstandene Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Mehrkosten i.S.v. S. 3 sind u.a. Kosten der Eingangsprüfung, der Begutachtung oder der Entsorgung.
(3) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer.
(4) Die Vorbehaltsware gilt auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Kunden oder Dritter verbunden ist, als eine selbständig abnehmbare oder sonderrechtsfähige Einrichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder geht die Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwirbt die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.
(5) Soweit sich der Kunde nicht mit der Zahlung in Verzug befindet, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges an Dritte zu veräußern. Der Kunde tritt allerdings die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung einschließlich aller Nebenabreden an die die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH ab. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die daraus resultierenden Forderungen an die die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH übergehen. Der Kunde ist berechtigt, bis auf Widerruf die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt, ist die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH nicht zum Widerruf dieser Ermächtigung berechtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs und dessen Erklärung ist der Kunde verpflichtet, die unbezahlten Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die für die Einziehung erforderlichen Information und Unterlagen zur verschaffen und dem Schuldner die Abtretung an die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH unverzüglich anzuzeigen.
(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH hinweisen und die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH unverzüglich benachrichtigen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(1) Die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH leistet Gewähr dafür, dass gelieferte Ware bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln ist. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Obliegt die Montage der Ware der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH, liegt auch dann ein Sachmangel vor, wenn diese unsachgemäß ausgeführt wird.
(2) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Ware, die durch andere als von der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH autorisierte Vertreter repariert oder verändert wurde, die Gegenstand eines Fehlgebrauchs, einer Sorgfaltspflichtverletzung oder eines Unglücksfalls ist, oder die entgegen den von der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH zur Verfügung gestellten Betriebsanleitungen oder Vorschriften betrieben, instandgehalten oder überprüft worden ist.
(3) Die gelieferte Ware ist vom Kunden oder dem vom ihm bestimmten Dritten unverzüglich nach Erhalt in sorgfältiger Weise auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, sofern uns nicht binnen sieben (7) Kalendertagen nach Erhalt eine schriftliche Mängelanzeige zugeht. Sofern Mängel trotz einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar waren, gilt diese Frist ab Entdeckung der Mängel. Beschädigungen an der Verpackung und sonstige erkennbare Transportschäden an der Ware sind zwingend bereits bei Anlieferung dem Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit der Versendung beauftragten Person anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach deren Auftreten, längstens jedoch innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB gilt ergänzend.
(4) Bei Mängeln ist die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH nach ihrer Wahl entweder zu deren Beseitigung oder zur Lieferung von mangelfreier Ware innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Erst wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(5) Auf Verlangen der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH ist die beanstandete Ware frachtfrei und ordnungsgemäß verpackt zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge werden die notwendigen Kosten der Rücksendung durch die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH vergütet. Eine Rücksendung hat entsprechend § 9 zu erfolgen.
(6) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht). Bei letzterem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, ausnahmsweise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder für den Kunden Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
(5) Sofern nicht anderweitige Verjährungsfristen durch Gesetz zwingend vorgeschrieben sind, beträgt die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche gegen die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH ein (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche des Käufers sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren und von der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH nicht zu vertretenen Behinderungen, die die Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, entschädigungsfrei zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Fristen und Termine für die Lieferung und Leistung um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung oder der Belieferung durch Lieferanten, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen.
(2) Entfallen die für die von der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH zu erbringenden Leistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, sind ist die Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH berechtigt bindende Angebote zu widerrufen und von Verträgen entschädigungsfrei zurückzutreten.
(1) Werden der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist sie berechtigt, vor der Lieferung und Leistung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden oder der Antrag bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH.
(2) Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teil der Bestimmung gilt diejenige rechtliche wirksame Regelung als vereinbart, die in rechtlich zulässiger Weise dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Vertrag Lücken enthält.
Stand: Juni 2021
Eckert & Ziegler Chemotrade GmbH
Benrather Schlossallee 2a
40597 Düsseldorf
Deutschland
HRB 62811 beim Amtsgericht Düsseldorf
Vertretungsberechtigt/Geschäftsführung:
Irini Papadopoulou
Franklin Yeager
UStID: DE811281043
Tel: 0211-62 60 62
Fax: 0211-62 60 68
EMail: info@chemotrade.de
Ein Unternehmen der Eckert & Ziegler Gruppe
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